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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 110/03
Rechtsgebiete: StVO, StPO
Vorschriften:
StVO § 3 | |
StPO § 267 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 04. September 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 03. 2003 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wie folgt abgeändert:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 48 km/h in Tateinheit mit fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 120,00 € verurteilt.
Ihm wird für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Rheine hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbotes zu einer Geldbuße von 40,00 €, wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 48 km/h zu einer weiteren Geldbuße von 100,00 € und wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 48 km/h zu einer weiteren Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Es hat dem Betroffenen unter Zubilligung der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG zudem ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten auferlegt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Rheine zurückzuverweisen.
II. Dem zulässigen Rechtsmittel ist ein Teilerfolg im tenorierten Umfange beschieden.
Die Verurteilung wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Überholverbots, §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 41, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus tragen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 48 km/h, §§ 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. Januar 2002 gegen 22.55 Uhr mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen xxxxxxxxxx außerhalb von Rheine die Osnabrücker Straße in Fahrtrichtung Hörstel. Als er im Bereich der Morsestraße das Polizeifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ST - 3246, das mit zwei Polizeibeamten besetzt war, in einer 70 km/h-Zone mit beidseitig angeordnetem Überholverbot überholte und sein Fahrzeug anschließend erheblich beschleunigte, nahmen die Polizeibeamten die Verfolgung auf. Nachdem sie mit Mühe zum Fahrzeug des Betroffenen aufschließen konnten, hielten sie, bis der Betroffene schließlich nach mehr als 5 km auf seinem Grundstück angehalten werden konnte, nahezu durchgängig eine Geschwindigkeit von 170 km/h laut Tacho, der nicht geeicht war, ein. Innerhalb zweier Teilstrecken von 500 m und 450 m, in denen die Geschwindigkeit jeweils auf 70 km/h beschränkt war, wurde bei jeweils gleichbleibendem Abstand von ca. 100 m die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs des Betroffenen dergestalt gemessen, dass jeweils ein Wert von 170 km/h vom Tacho des Polizeifahrzeugs abgelesen wurde. Dabei waren zumindest die Rücklichter des vorausfahrenden Fahrzeugs sichtbar. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich bei den beiden Zeugen um erfahrene und zuverlässige Polizeibeamte, die seit vielen Jahren mit Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren erprobt sind. Um eventuelle Messungsunkgenauigkeiten auszugleichen, hat das Amtsgericht vom abgelesenen Tachowert einen Toleranzabzug von zunächst 10 % vom Skalenendwert des Messfahrzeugs (= 26 km/h) und weitere 15 % von der abgelesenen Geschwindigkeit (= aufgerundet 26 km/h), insgesamt mithin von 52 km/h vorgenommen, woraus sich die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h errechnet.
Der Generalstaatsanwaltschaft als auch der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Grundsätze, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelt worden sind, nicht vollständig beachtet hat.
Danach muss, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, der Tatrichter neben den allgemeinen Vorgaben für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren und Tachometervergleich (vgl. insoweit Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 3 StVO Rn. 62 m. w. N.) zusätzlich beachten, dass durch die zur Nachtzeit herrschenden Beleuchtungsverhältnisse in der Regel die Überprüfung, ob ein gleichbleibender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten wird, erheblich erschwert ist. Das Urteil muss daher grundsätzlich Feststellungen dazu enthalten, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Auch sind grundsätzlich Ausführungen dazu erforderlich, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug aus-reichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren, wobei es genügen kann, wenn der Tatrichter mitteilt, dass der Abstand anhand der neben der Fahrbahn in einer Entfernung von 50 m stehenden Leitpfosten ermittelt worden ist (vgl. OLG Hamm VRS 96, 458, 459).
An diesem Erfordernis hält der Senat auch weiterhin grundsätzlich fest.
Danach lässt das angefochtene Urteil zwar Feststellungen dazu vermissen, anhand welcher Orientierungshilfen die Polizeibeamten das Gleichbleiben des Abstands ermittelt haben.
Dies steht der Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit der Messung im vorliegenden Falle jedoch nicht entgegen.
Die erhebliche Länge der Verfolgungsdistanz insgesamt mit mehr als 5 km, innerhalb derer bei ständigem Sichtkontakt nahezu durchgängig eine Geschwindigkeit von 170 km/h abgelesen und auf zwei ausreichend langen Teilstrecken "offiziell" gemessen worden ist, mindert nach Auffassung des Senats die Gefahr einer Fehlmessung infolge eventueller Abstandsverringerungen unter Berücksichtigung des großzügig bemessenen Toleranzabzugs von 52 km/h so weit herab, dass im Ergebnis, zumal die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes von lediglich 100 m von zwei geübten Polizeibeamten vorgenommen worden ist, hier ein durchgreifender Fehler zum Nachteil des Betroffenen ausgeschlossen werden kann (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 19; Hentschel a. a. O. Rn. 62 und in NJW 2003, 720: Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2002).
Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen durch das Amtsgericht. Die fahrlässige Missachtung mehrerer Geschwindigkeitsbegrenzungen auf ein und derselben Fahrt stellt sich hier wegen des unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. OLG Düsseldorf NZV 94, 42; Göhler OWiG, 13. Aufl., vor § 19 Rn. 5). Der Verstoß gegen das Überholverbot mit anschließender erheblicher Beschleunigung ist als Beginn dieser Handlungseinheit anzusehen, so dass insgesamt eine Handlung vorliegt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils insoweit. Vielmehr kann der Senat, da ergänzende Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, in der Sache selbst entscheiden, § 79 Abs. 6 OWiG.
Nach alledem war das angefochtene Urteil daher unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen dahingehend abzuändern, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 48 km/h in Tateinheit mit fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots zu verurteilen war.
Gem. § 19 Abs. 2 OWiG hat der Senat unter angemessener Erhöhung des Regelsatzes des Anhangs zur Bußgeldkatalogverordnung, Tabelle 1 lfd. Nr. 11.3.7, auf eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € sowie das einmonatige Regelfahrverbot erkannt. Anhaltspunkte, davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Es verbleibt im Übrigen bei der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG, wobei die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mit dieser Entscheidung des Senats eintritt.
III. Die Kosten und Auslagenentscheidung trägt dem mit der Rechtsbeschwerde erzielten Teilerfolg Rechnung, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
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